BGH - Urteil vom 11.06.1987
III ZR 131/86
Normen:
BSHG § 89 ; GVG § 13 ; VwGO § 40 ;
Fundstellen:
BGHR BSHG § 89 Rückzahlung 1
BGHR GVG § 13 Sozialhilfe 1
BGHR VwGO § 40 Abs. 1 Sozialhilfe 1
DRsp V(545)101f
DRsp-ROM Nr. 1992/3059
MDR 1988, 33
NJW 1988, 490
NVwZ 1988, 92
WM 1987, 1377
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Rechtsweg für Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Rückgewähr ohne Rechtsgrund geleisteter Sozialhilfe

BGH, Urteil vom 11.06.1987 - Aktenzeichen III ZR 131/86

DRsp Nr. 1992/3058

Rechtsweg für Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Rückgewähr ohne Rechtsgrund geleisteter Sozialhilfe

»Der Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Rückgewähr ohne Rechtsgrund geleisteter Sozialhilfe ist auch dann öffentlich-rechtlicher Natur und vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen, wenn die Leistungen im Hinblick auf einen unwirksamen Darlehensvertrag nach § 89 BSHG erbracht worden ist.«

Normenkette:

BSHG § 89 ; GVG § 13 ; VwGO § 40 ;

Tatbestand:

Die klagende Stadt verlangt vom Beklagten Rückzahlung von Sozialhilfe, die seiner am 24. Februar 1981 verstorbenen Tante Anna St gewährt wurde. Diese Tante war zu 3/8 Miteigentümerin eines Einfamilienhauses in der klagenden Stadt; sie bewohnte es zusammen mit ihrer Schwester, deren Ehemann und dem Beklagten. Die Schwester und ihr Ehemann wohnen noch heute in dem Haus.

Am 16. März 1977 wurde die Tante des Beklagten in ein Städtisches Altersheim eingewiesen. Von diesem Zeitpunkt ab bezog sie Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz in Form von Pflegekosten, Bekleidungsbeihilfe, Weihnachtsbeihilfe und Taschengeld. Diese Leistungen wurden nur zum Teil durch ein von der Klägerin auf sich übergeleitetes Altersruhegeld der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gedeckt.