Die klagende Stadt verlangt vom Beklagten Rückzahlung von Sozialhilfe, die seiner am 24. Februar 1981 verstorbenen Tante Anna St gewährt wurde. Diese Tante war zu 3/8 Miteigentümerin eines Einfamilienhauses in der klagenden Stadt; sie bewohnte es zusammen mit ihrer Schwester, deren Ehemann und dem Beklagten. Die Schwester und ihr Ehemann wohnen noch heute in dem Haus.
Am 16. März 1977 wurde die Tante des Beklagten in ein Städtisches Altersheim eingewiesen. Von diesem Zeitpunkt ab bezog sie Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz in Form von Pflegekosten, Bekleidungsbeihilfe, Weihnachtsbeihilfe und Taschengeld. Diese Leistungen wurden nur zum Teil durch ein von der Klägerin auf sich übergeleitetes Altersruhegeld der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gedeckt.
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