Rechtsweg für Ansprüche aus einem nebenamtlichen Lehrauftrag an einer betreibswirtschaftlichen Fachschule; Zulassung der Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Rechtswegentscheidung
BGH, Beschluß vom 10.07.2003 - Aktenzeichen III ZB 91/02
DRsp Nr. 2003/9898
Rechtsweg für Ansprüche aus einem nebenamtlichen Lehrauftrag an einer betreibswirtschaftlichen Fachschule; Zulassung der Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Rechtswegentscheidung
»1. Seit der Neuordnung des Rechtsmittelrechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) können trotz des unveränderten Wortlauts des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG auch die Landgerichte als Beschwerdegerichte im zivilprozessualen Verfahren die (Rechts-)Beschwerde an den Bundesgerichtshof aus den Gründen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG zulassen.2. Zur Abgrenzung zwischen einem Arbeitsverhältnis und einem freien Dienstverhältnis bei einem nebenamtlichen Lehrauftrag an einer Betriebswirtschaftlichen Fachschule.«