BGH - Beschluß vom 10.07.2003
III ZB 91/02
Normen:
BGB § 611 ; GVG § 17a Abs. 4 S. 4 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1095
BGHZ 155, 365
MDR 2003, 1307
VersR 2004, 883
WM 2003, 2252
Vorinstanzen:
LG Tübingen,
AG Calw,

Rechtsweg für Ansprüche aus einem nebenamtlichen Lehrauftrag an einer betreibswirtschaftlichen Fachschule; Zulassung der Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Rechtswegentscheidung

BGH, Beschluß vom 10.07.2003 - Aktenzeichen III ZB 91/02

DRsp Nr. 2003/9898

Rechtsweg für Ansprüche aus einem nebenamtlichen Lehrauftrag an einer betreibswirtschaftlichen Fachschule; Zulassung der Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Rechtswegentscheidung

»1. Seit der Neuordnung des Rechtsmittelrechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) können trotz des unveränderten Wortlauts des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG auch die Landgerichte als Beschwerdegerichte im zivilprozessualen Verfahren die (Rechts-)Beschwerde an den Bundesgerichtshof aus den Gründen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG zulassen. 2. Zur Abgrenzung zwischen einem Arbeitsverhältnis und einem freien Dienstverhältnis bei einem nebenamtlichen Lehrauftrag an einer Betriebswirtschaftlichen Fachschule.«

Normenkette:

BGB § 611 ; GVG § 17a Abs. 4 S. 4 ;

Gründe: