BAG - Beschluss vom 04.12.2013
7 ABR 7/12
Normen:
BetrVG § 78 S. 1, 2; BetrVG § 83; BetrVG § 119 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 242; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ArbGG § 48 Abs. 1; ArbGG § 81 Abs. 3; ArbGG § 87 Abs. 2 S. 3 Hs. 2; GVG § 17 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 78 Nr. 13
AP
ArbRB 2014, 172
AuR 2014, 205
BB 2014, 948
EzA-SD 2014, 14
NZA 2014, 803
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 TaBV 75/10
ArbG Hannover, vom 17.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 14/10

Rechtsweg für Ansprüche des Betriebsrats auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte eines Betriebsratsmitglieds

BAG, Beschluss vom 04.12.2013 - Aktenzeichen 7 ABR 7/12

DRsp Nr. 2014/5632

Rechtsweg für Ansprüche des Betriebsrats auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte eines Betriebsratsmitglieds

Orientierungssätze: 1. Der Betriebsrat hat keinen aus § 78 Satz 1 BetrVG folgenden Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte eines seiner Mitglieder. 2. Nach § 48 Abs. 1 ArbGG gelten ua. für die Zulässigkeit der Verfahrensart die §§ 17 bis 17b GVG - mit bestimmten Maßgaben - entsprechend. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. In entsprechender Geltung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG kommt damit den Gerichten für Arbeitssachen ggf. eine verfahrensüberschreitende Sachentscheidungskompetenz zu. Diese setzt voraus, dass Gegenstand des Verfahrens ein einheitlicher Streitgegenstand im Sinne eines einheitlichen prozessualen Anspruchs ist. Liegt eine Mehrheit prozessualer Ansprüche vor, ist für jeden dieser Ansprüche die Verfahrensart gesondert zu prüfen. 3. Stützt ein Betriebsratsmitglied in einem Beschlussverfahren einen Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte auf § 78 Satz 1 und Satz 2 BetrVG, sind die Gerichte für Arbeitssachen nicht gehindert, den Anspruch auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zu beurteilen.