BGH - Beschluß vom 26.11.2002
VI ZB 41/02
Normen:
GVG § 13 ; SGG § 51 ; ZPO § 189 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 351
MDR 2003, 409
NJW 2003, 1192
VersR 2003, 879
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Rechtsweg für Ansprüche einer Kassenärztlichen Vereinigung gegen eine Presseerklärung einer Krankenkasse; Heilung von Zustellungsmängeln

BGH, Beschluß vom 26.11.2002 - Aktenzeichen VI ZB 41/02

DRsp Nr. 2002/18624

Rechtsweg für Ansprüche einer Kassenärztlichen Vereinigung gegen eine Presseerklärung einer Krankenkasse; Heilung von Zustellungsmängeln

»1. Wendet sich eine Krankenkasse mit einer Presseerklärung gegen ein von ihr beanstandetes Verhalten einer Kassenärztlichen Vereinigung, ist für die Unterlassungsklage der Kassenärztlichen Vereinigung der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. 2. Eine Zustellung, deren Mängel durch tatsächlichen Zugang des Schriftstücks geheilt werden könnten, ist nur dann anzunehmen, wenn das Gericht mit Zustellungswillen gehandelt hat.«

Normenkette:

GVG § 13 ; SGG § 51 ; ZPO § 189 ;

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin hat in einer Presseerklärung vom 17. August 2001 im Zusammenhang mit "Bestechungsgeschenken" von Pharmakonzernen, also der Abgabe von Incentives an Ärzte geäußert, "Auch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin ist aufgefordert,... ihre bisherige stillschweigende Unterstützung ... dieser ärgsten Auswüchse aggressiver Werbung der Pharmaindustrie aufzugeben".

Die Antragsstellerin hat eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 28. August 2001 erwirkt, mit welcher der Antragsgegnerin die wort- oder sinngemäße Verbreitung dieser Äußerung bei Meidung einer Ordnungsstrafe untersagt wurde.