BAG - Beschluss vom 26.10.2012
10 AZB 55/12
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 28.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ta 72/12

Rechtsweg für Ansprüche eines formlos zum Geschäftsführer einer GmbH bestellten Arbeitnehmers

BAG, Beschluss vom 26.10.2012 - Aktenzeichen 10 AZB 55/12

DRsp Nr. 2013/18893

Rechtsweg für Ansprüche eines formlos zum Geschäftsführer einer GmbH bestellten Arbeitnehmers

Für Ansprüche eines formlos zum Geschäftsführer einer GmbH bestellten Arbeitnehmers ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Juni 2012 - 3 Ta 72/12 - aufgehoben.

2. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten werden die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 23. April 2012 und 29. März 2012 - 6 Ca 2/12 - abgeändert.

3. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Landgericht Zweibrücken verwiesen.

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3; BGB § 611 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs.

Der Kläger wurde von der D. M. C. GmbH aufgrund Arbeitsvertrags vom 6./28. Februar 2001 mit Wirkung zum 1. März 2001 eingestellt und übernahm zum 1. April 2001 die Leitung "Personal" für den Geschäftszweig "Fahrzeugkrane". Der vorgenannte Arbeitsvertrag enthält ua. folgende Regelungen:

"1. Dienststellung, Aufgaben und Verantwortungsbereich

Sie treten mit Wirkung vom 01. März 2001 bei der D. M. C. GmbH, Z., ein und übernehmen mit Wirkung vom 01. April 2001 die Leitung 'Personal' für den Geschäftszweig 'Fahrzeugkrane' ...