1. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Juni 2012 -
2. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten werden die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 23. April 2012 und 29. März 2012 -
3. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Landgericht Zweibrücken verwiesen.
I. Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs.
Der Kläger wurde von der D. M. C. GmbH aufgrund Arbeitsvertrags vom 6./28. Februar 2001 mit Wirkung zum 1. März 2001 eingestellt und übernahm zum 1. April 2001 die Leitung "Personal" für den Geschäftszweig "Fahrzeugkrane". Der vorgenannte Arbeitsvertrag enthält ua. folgende Regelungen:
"1. Dienststellung, Aufgaben und Verantwortungsbereich
Sie treten mit Wirkung vom 01. März 2001 bei der D. M. C. GmbH, Z., ein und übernehmen mit Wirkung vom 01. April 2001 die Leitung 'Personal' für den Geschäftszweig 'Fahrzeugkrane' ...
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