BGH - Urteil vom 28.03.2003
V ZR 261/02
Normen:
GG Art. 140 ; WRV Art. 137 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 827
BGHZ 154, 306
DÖV 2003, 772
JuS 2003, 1123
NVwZ 2004, 127
NZA-RR 2004, 426
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Rechtsweg für Ansprüche eines Geistlichen der Heilsarmee aus dem Dienstverhältnis; Überprüfung von Maßnahmen einer Kirche oder Glaubensgemeinschaft durch die staatlichen Gerichte

BGH, Urteil vom 28.03.2003 - Aktenzeichen V ZR 261/02

DRsp Nr. 2003/7107

Rechtsweg für Ansprüche eines Geistlichen der Heilsarmee aus dem Dienstverhältnis; Überprüfung von Maßnahmen einer Kirche oder Glaubensgemeinschaft durch die staatlichen Gerichte

»a) Für die Gehaltsklage aus dem Dienstverhältnis eines Geistlichen der Heilsarmee ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten auch dann gegeben, wenn die Begründetheit des Anspruchs davon abhängt, ob der Geistliche wirksam aus dem Dienst entlassen worden ist. b) Für den Justizgewährungsanspruch gegenüber einer Kirche oder Glaubensgemeinschaft ist bei einer innerkirchlichen Streitigkeit weder die Unterscheidung von Amts- und Dienstverhältnis noch die zwischen kirchlichem Amtsrecht und vermögensrechtlicher Folge von Bedeutung. c) Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht schränkt nicht die Justizgewährungspflicht ein, wohl aber das Maß der Justiziabilität der angegriffenen Entscheidung. d) Besteht die Möglichkeit, innerkirchliche Streitigkeiten durch die Anrufung kircheneigener Gerichte oder Schlichtungsgremien beizulegen, besteht für die Anrufung staatlicher Gerichte vor Erschöpfung des kirchlichen Rechtswegs kein Rechtsschutzbedürfnis.