I. Die Klägerin betreibt eine private Herzklinik, die nicht zu den in § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern gehört. Sie nahm vom 29. August bis 17. September 1994 einen Patienten, der bei der Beklagten eine freiwillige Krankenversicherung unterhält, stationär auf und führte am 7. September 1994 eine Herzoperation durch. Zuvor hatte die Beklagte dem Versicherten gegenüber mit Bescheid vom 16. August 1994 die Kostenübernahme abgelehnt und ihn auf die Möglichkeit der Aufnahme in ein zugelassenes Krankenhaus zum 22. August 1994 hingewiesen. Die Klage des Versicherten gegen die Beklagte auf Übernahme der Kosten für die stationäre Behandlung wurde durch Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 24. April 1995 in erster Instanz abgewiesen.
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