BGH - Beschluß vom 19.12.2002
I ZB 24/02
Normen:
GVG § 17a ; SGG § 51 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 833
GRUR 2003, 549
NJW 2003, 1194
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,

Rechtsweg für Ansprüche gegen eine Ersatzkasse wegen Werbung für den Bezug von Arzneimitteln

BGH, Beschluß vom 19.12.2002 - Aktenzeichen I ZB 24/02

DRsp Nr. 2003/1305

Rechtsweg für Ansprüche gegen eine Ersatzkasse wegen Werbung für den Bezug von Arzneimitteln

Für Ansprüche gegen eine Ersatzkasse auf Unterlassung der Werbung für den Bezug von Arzneimitteln durch eine ausländische Versandapotheke ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.

Normenkette:

GVG § 17a ; SGG § 51 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin ist eine Ersatzkasse. Ihre Betreuungsstelle in B. übersandte mit Schreiben vom 20. November 2001 an eines ihrer Mitglieder den Werbeprospekt samt Bestellunterlagen und Antwortkuvert der in den Niederlanden ansässigen Firma D.. Diese betreibt eine Apotheke, welche im Wege des Versandhandels und vorwiegend über das Internet u.a. in Deutschland nicht zugelassene Arzneimittel vertreibt.

Die Antragstellerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat deswegen auf ihren bei dem Landgericht am 28. Dezember 2001 gestellten Antrag hin am 2. Januar 2002 eine Beschlußverfügung erwirkt. Mit dieser ist der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt worden, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ihren Mitgliedern Unterlagen zum Bezug von Arzneimitteln durch die Firma D. in den Niederlanden zu überlassen.