LAG Köln - Beschluss vom 30.10.2018
9 Ta 192/18
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d);
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3860/18

Rechtsweg für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs eines schwerbehinderten Bewerbers wegen Nichtberücksichtigung der Bewerbung auf eine Professorenstelle

LAG Köln, Beschluss vom 30.10.2018 - Aktenzeichen 9 Ta 192/18

DRsp Nr. 2018/17682

Rechtsweg für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs eines schwerbehinderten Bewerbers wegen Nichtberücksichtigung der Bewerbung auf eine Professorenstelle

1. Wird eine Stelle im öffentlichen Dienst offen für ein Beamtenverhältnis und für ein Arbeitsverhältnis ausgeschrieben, ist für die Bestimmung des Rechtswegs maßgeblich, ob sich die Bewerbung auf die Übernahme in ein Beamtenverhältnis oder auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages richtet.2. Lässt sich der Bewerbung selbst keine eindeutige Präferenz entnehmen, kommt für die Bestimmung des Rechtswegs dem Umstand, dass der Bewerber aufgrund seines Alters nicht in ein Beamtenverhältnis übernommen werden darf, maßgebliche Bedeutung zu. Denn der Wille des Bewerbers kann in einem solchen Fall bei lebensnaher Betrachtung nur auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses gerichtet sein.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 02.08.2018 - 6 Ca 3860/18 - abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d);

Gründe

I.

Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch.