Die weitere Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. November 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
I
Streitig ist der Rechtsweg für die Klage eines Insolvenzverwalters gegen eine Krankenkasse (Einzugsstelle), welche seinen Antrag nach § 1 Abs 1 S 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG; vom 5.9.2005, BGBl I 2722) auf Auskunft über die vom Insolvenzschuldner an die Beklagte abgeführten Sozialversicherungsbeiträge und auf Überlassung einer Kontoübersicht, aus der die jeweilige Zahlung und das entsprechende Datum ersichtlich sind, ablehnte.
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