BGH - Beschluß vom 05.11.1998
I ZB 50/98
Normen:
SGG § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ; GVG § 17a Abs. 4 Satz 4; SGB V § 83 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
BB 1999, 1440
BGHR GVG § 17a Abs. 4 S. 4 Kassenärztliche Vereinigung 1
BGHR SGB V § 83 Abs. 2 S. 1 Rechtsweg 1
BGHR SGG § 51 Abs. 2 S. 1 Kassenärztliche Vereinigung 1
GRUR 1999, 520
MDR 1999, 886
NJW 1999, 1786
NJWE-WettbR 1999, 169
wrp 1999, 439
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Rechtsweg für die Klage eines Kassenarztes gegen eine Kassenärztliche Vereinigung wegen der Überlassung von Abrechnungsunterlagen an einen Mitbewerber

BGH, Beschluß vom 05.11.1998 - Aktenzeichen I ZB 50/98

DRsp Nr. 1999/2153

Rechtsweg für die Klage eines Kassenarztes gegen eine Kassenärztliche Vereinigung wegen der Überlassung von Abrechnungsunterlagen an einen Mitbewerber

»Für die Klage eines Kassenarztes gegen eine Kassenärztliche Vereinigung, mit der erstrebt wird, der Beklagten zu untersagen, einem Mitbewerber des Klägers dessen Abrechnungsunterlagen zur Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit und Plausibilität zu überlassen (§ 83 Abs. 2 Satz 1 SGB V), ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet.«

Normenkette:

SGG § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ; GVG § 17a Abs. 4 Satz 4; SGB V § 83 Abs. 2 Satz 1;

Gründe:

I. Die Kläger sind in M. niedergelassene Laborärzte und Mikrobiologen. Sie gehören der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, kraft Gesetzes als Mitglieder an. Die Beklagte hat insbesondere die Aufgabe, die Abrechnungen der Kassenärzte im Verhältnis zu den Krankenkassen zu bearbeiten und die von den Krankenkassen gezahlten Honorare an die Kassenärzte zu verteilen.