BGH - Beschluß vom 05.06.1997
I ZB 26/96
Normen:
SGG § 51 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ; GVG § 17a Abs. 4 S. 4;
Fundstellen:
MDR 1998, 237
NJW 1998, 825
wrp 1997, 1199
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt a.M.,

Rechtsweg für eine Klage auf Aufhebung eines Hilfsmittellieferungsvertrages

BGH, Beschluß vom 05.06.1997 - Aktenzeichen I ZB 26/96

DRsp Nr. 1997/8038

Rechtsweg für eine Klage auf Aufhebung eines Hilfsmittellieferungsvertrages

»Für eine Klage auf teilweise Aufhebung eines zwischen dem Deutschen Apotheker-Verband e.V. und Krankenkassenverbänden geschlossenen Hilfsmittellieferungsvertrages (§§ 126 ff. SGB V) ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet.«

Normenkette:

SGG § 51 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ; GVG § 17a Abs. 4 S. 4;

Gründe:

I. Der Kläger ist der Dachverband der auf Landesebene bestehenden Innungsverbände für Orthopädietechnik. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehören die Wahrnehmung und Förderung der gewerblichen Interessen der den Landesinnungsverbänden angehörenden Betriebe des Orthopädiemechanikern und Bandagistenhandwerks.

Der Beklagte ist der Dachverband der Landesapotheker verbände. Er hat am 4. Mai 1995 mit dem Verband der Angestellten Krankenkassen e.V. und dem Arbeiter-Ersatzkassen verband e.V. einen bundesweit geltenden Hilfsmittellieferungsvertrag geschlossen, in dem die Versorgung der Versicherten der genannten Ersatzkassen mit orthopädietechnischen Hilfsmitteln durch Apotheken geregelt ist. Der Ver trag ist am 1. Juli 1995 in Kraft getreten.