I. Der Kläger ist der Dachverband der auf Landesebene bestehenden Innungsverbände für Orthopädietechnik. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehören die Wahrnehmung und Förderung der gewerblichen Interessen der den Landesinnungsverbänden angehörenden Betriebe des Orthopädiemechanikern und Bandagistenhandwerks.
Der Beklagte ist der Dachverband der Landesapotheker verbände. Er hat am 4. Mai 1995 mit dem Verband der Angestellten Krankenkassen e.V. und dem Arbeiter-Ersatzkassen verband e.V. einen bundesweit geltenden Hilfsmittellieferungsvertrag geschlossen, in dem die Versorgung der Versicherten der genannten Ersatzkassen mit orthopädietechnischen Hilfsmitteln durch Apotheken geregelt ist. Der Ver trag ist am 1. Juli 1995 in Kraft getreten.
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