BGH - Beschluß vom 14.05.1998
I ZB 17/98
Normen:
GVG § 13 ; SGG § 51 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR GVG § 13 Mitgliederwerbung 2
BGHR SGG § 51 Abs. 1 Mitgliederwerbung 2
GURUR 1999, 88
MDR 1999, 112
NJW 1998, 3418
NJWE-WettbR 1999, 16
VersR 1999, 906
wrp 1998, 1076
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Rechtsweg für eine Klage gegen eine Ersatzkasse wegen Unterlassung von Telefonwerbung

BGH, Beschluß vom 14.05.1998 - Aktenzeichen I ZB 17/98

DRsp Nr. 1998/18474

Rechtsweg für eine Klage gegen eine Ersatzkasse wegen Unterlassung von Telefonwerbung

»Für die Klage eines Verbraucherschutzverbandes gegen eine Ersatzkasse, mit der erstrebt wird, der Beklagten zu untersagen, Endverbraucher anzurufen, um sie als Kunden zu werben, wenn diese nicht vorher einer telefonischen Kontaktaufnahme zugestimmt haben, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.«

Normenkette:

GVG § 13 ; SGG § 51 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, ein rechtsfähiger Verband, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, nimmt die Beklagte, eine gesetzliche Krankenkasse (Ersatzkasse), aus § 1 UWG auf Unterlassung von Telefonwerbung in Anspruch.

Nach dem Klagevorbringen rief eine Mitarbeiterin der Beklagten am 15. Oktober 1996 eine in H. wohnende Familie an, die bis dahin keinerlei Kontakt zur Beklagten hatte, und erkundigte sich, welche Berufsausbildung der Sohn nach dem Abitur anstrebe. Die Klägerin hat behauptet, auf Frage des Angerufenen habe die Anruferin erklärt, diese Art der Werbung sei bei der Beklagten gängige Praxis.