I. Die Klägerin, ein rechtsfähiger Verband, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, nimmt die Beklagte, eine gesetzliche Krankenkasse (Ersatzkasse), aus §
Nach dem Klagevorbringen rief eine Mitarbeiterin der Beklagten am 15. Oktober 1996 eine in H. wohnende Familie an, die bis dahin keinerlei Kontakt zur Beklagten hatte, und erkundigte sich, welche Berufsausbildung der Sohn nach dem Abitur anstrebe. Die Klägerin hat behauptet, auf Frage des Angerufenen habe die Anruferin erklärt, diese Art der Werbung sei bei der Beklagten gängige Praxis.
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