Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.06.2014 (
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.
I.
Die Parteien streiten vorab über den zutreffenden Rechtsweg für eine Klage über Mitwirkungspflichten in einem Promotionsverfahren und Zahlung von Schadensersatz.
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