LAG Köln - Beschluss vom 28.11.2014
6 Ta 221/14
Normen:
§ 17 a) GVG; §§ 2, 48 ArbGG;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 12.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1762/14

Rechtsweg für eine Klage über Mitwirkungspflichten in einem Promotionsverfahren

LAG Köln, Beschluss vom 28.11.2014 - Aktenzeichen 6 Ta 221/14

DRsp Nr. 2015/867

Rechtsweg für eine Klage über Mitwirkungspflichten in einem Promotionsverfahren

1. Die Parteien der sog. Zusammenhangsklage nach § 2 Abs. 3 ArbGG müssen nicht mit denen der Hauptklage identisch sein; es genügt eine Teilidentität.2. Für die Abgrenzung von bürgerlichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten kommt es maßgeblich auf die Natur des Rechtsverhältnisses an, aus dem die Klageansprüche hergeleitet werden (hier: arbeitsvertraglich begründetes Doktorandenverhältnis als Grundlage für Mitwirkungsansprüche gegen den "Doktorvater").

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.06.2014 (6 Ca 1762/14) abgeändert:

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.

Normenkette:

§ 17 a) GVG; §§ 2, 48 ArbGG;

Gründe

I.

Die Parteien streiten vorab über den zutreffenden Rechtsweg für eine Klage über Mitwirkungspflichten in einem Promotionsverfahren und Zahlung von Schadensersatz.