BGH - Beschluß vom 19.12.1996
III ZB 105/96
Normen:
ArbGG § 2 ; GVG § 13, § 17 a; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 48 zu § 2 ArbGG 1979
AP Nr. 60 zu § 2 ArbGG 1979
DB 1997, 767
DRsp VI(646)154c
MDR 1997, 386
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Ellwangen,

Rechtsweg für einen Rechtsstreit zwischen einer Stiftung und ihren Arbeitnehmer-Destinatären; Bemessung des Streitwerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren

BGH, Beschluß vom 19.12.1996 - Aktenzeichen III ZB 105/96

DRsp Nr. 1997/2621

Rechtsweg für einen Rechtsstreit zwischen einer Stiftung und ihren Arbeitnehmer-Destinatären; Bemessung des Streitwerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren

»1. Zum Rechtsweg für einen Rechtsstreit zwischen einer Stiftung und ihren Destinatären, wenn diese zugleich Arbeitnehmer der Stiftung sind. 2. Der Streitwert für das Rechtswegbeschwerdeverfahren nach § 17 a GVG ist auf einen Bruchteil des Hauptsachewertes festzusetzen.«

Normenkette:

ArbGG § 2 ; GVG § 13, § 17 a; ZPO § 3 ;

Gründe:

I. 1. Die Beklagte ist eine im Jahre 1889 gegründete rechtsfähige Stiftung des Privatrechts. Zweck der Stiftung ist vor allem die dauernde Fürsorge für die wirtschaftliche Sicherung der Stiftungsunternehmen, die Erfüllung größerer sozialer Pflichten gegenüber der Gesamtheit der in ihnen tätigen Mitarbeiter, die Förderung allgemeiner Interessen der Zweige feintechnischer Industrie und die Förderung naturwissenschaftlicher und mathematischer Studien in Forschung und Lehre. Die Beklagte ist Alleininhaberin der unter selbständigen Handelsfirmen betriebenen Stiftungsunternehmen C. Z. in H./O. und Sch. Glaswerke in M.