LAG Hamm - Beschluss vom 25.11.2009
2 Ta 275/09
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4a; ArbGG § 3; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3747/08

Rechtsweg für Klage auf Auskehrung des Verkaufserlöses von Aktienanteilen eines Arbeitnehmers

LAG Hamm, Beschluss vom 25.11.2009 - Aktenzeichen 2 Ta 275/09

DRsp Nr. 2010/4692

Rechtsweg für Klage auf Auskehrung des Verkaufserlöses von Aktienanteilen eines Arbeitnehmers

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nicht eröffnet, wenn der Mutterkonzern den Mitarbeitern im Zuge einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung Aktienoptionen einräumt, Arbeitgeberin der Beschäftigten jedoch ein Tochterunternehmen ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 15.04.2009 – 5 Ca 3747/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 61.620,30 € festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4a; ArbGG § 3; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Auskehrung des Verkaufserlöses seiner Aktienanteile in Anspruch.

Der Kläger war vom 23.11.1998 bis zum 31.03.2006 zunächst als General Manager bei der C2 C3 R3 S5 GmbH tätig. Am 07.09.1999 wurde der Kläger als Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen. Gemäß Eintrag vom 05.12.2003 endete seine Geschäftsführerbestellung noch im Jahre 2003. Nach Neubestellung wurde er als Geschäftsführer wieder abberufen. Im Handelsregister ist unter dem 31.03.2006 eingetragen, dass der Kläger nicht mehr als Geschäftsführer fungiert.