Die klagende Bundesanstalt für Arbeit bewilligte im Jahre 1982 dem seinerzeit arbeitslosen Beklagten die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Fortbildung. Diese sollte vom 1. April 1982 bis zum 31. März 1984 durchgeführt werden und dem Beklagten einen Abschluß als staatlich geprüfter Betriebswirt ermöglichen. Die Klägerin gewährte dem Beklagten für den genannten Zeitraum als Darlehen ein Unterhaltsgeld; sie zahlte ihm Fahrtkosten und entrichtete Beiträge zu seiner gesetzlichen Krankenversicherung.
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