BGH - Urteil vom 23.02.1988
VI ZR 212/87
Normen:
AFG (Arbeitsförderungsgesetz) §§ 151ff.; BGB §§ 812 ff., 823; GVG § 13 ; SGB X §§ 44 ff.; SGG § 51 ;
Fundstellen:
BGHR GVG § 13 Arbeitsförderung 1
BGHZ 103, 255
MDR 1988, 572
NJW 1988, 1731
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Rechtsweg für Klage der Bundesanstalt für Arbeit gegen den Empfänger von Unterhaltsgeld

BGH, Urteil vom 23.02.1988 - Aktenzeichen VI ZR 212/87

DRsp Nr. 1996/8363

Rechtsweg für Klage der Bundesanstalt für Arbeit gegen den Empfänger von Unterhaltsgeld

»Über eine Klage der Bundesanstalt für Arbeit gegen den Empfänger von Unterhaltsgeld auf Erstattung gezahlter Krankenversicherungsbeiträge haben auch dann die Sozialgerichte zu entscheiden, wenn das Klagebegehren auf die zivilrechtlichen Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung und unerlaubte Handlungen gestützt ist.«

Normenkette:

AFG (Arbeitsförderungsgesetz) §§ 151ff.; BGB §§ 812 ff., 823; GVG § 13 ; SGB X §§ 44 ff.; SGG § 51 ;

Tatbestand:

Die klagende Bundesanstalt für Arbeit bewilligte im Jahre 1982 dem seinerzeit arbeitslosen Beklagten die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Fortbildung. Diese sollte vom 1. April 1982 bis zum 31. März 1984 durchgeführt werden und dem Beklagten einen Abschluß als staatlich geprüfter Betriebswirt ermöglichen. Die Klägerin gewährte dem Beklagten für den genannten Zeitraum als Darlehen ein Unterhaltsgeld; sie zahlte ihm Fahrtkosten und entrichtete Beiträge zu seiner gesetzlichen Krankenversicherung.