BGH - Beschluß vom 04.11.1998
VIII ZB 12/98
Normen:
GVG § 13 ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 1999, 377
AuA 1999, 89
BB 1999, 11
BGHR ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Rechtswegabgrenzung 1
BGHR ArbGG § 5 Abs. 1 Arbeitnehmerähnliche Person 1
BGHR GVG § 13 Rechtswegabgrenzung 6
BGHZ 140, 11
DB 1998, 2529
DB 1999, 151
JR 1999, 413
MDR 1999, 244
NJW 1999, 218
NZA 1999, 53
VersR 1999, 907
WM 1999, 146
ZIP 1998, 2104
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Rechtsweg für Klagen des Franchisegebers gegen einen arbeitnehmerähnlichen Franchisenehmer

BGH, Beschluß vom 04.11.1998 - Aktenzeichen VIII ZB 12/98

DRsp Nr. 1999/288

Rechtsweg für Klagen des Franchisegebers gegen einen arbeitnehmerähnlichen Franchisenehmer

»Zum Rechtsweg für Klagen des Franchisegebers gegen einen arbeitnehmerähnlichen Franchisenehmer.«

Normenkette:

GVG § 13 ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, § 5 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Am 30. Januar 1990 schlossen die Parteien mit Wirkung ab dem 1. Februar 1990 auf die Dauer von sechs Jahren einen "Partnerschaftsvertrag über das E. -Franchise-System", den sie durch Vertrag vom 25. Februar 1993 abänderten. In dem geänderten Vertrag heißt es unter anderem:

"Präambel

...

Der Vertriebspartner (= Beklagter) hat den Wunsch geäußert, mit E. (= Klägerin) auf der Grundlage des ihm bekannten E. -Handbuches und der sonstigen vertraglichen Bedingungen zusammenzuarbeiten.

Die Vertragsparteien sind dabei wie folgt übereingekommen:

...

§ 2 Alleinvertriebs-Vertragsprodukte

E. überträgt hiermit dem Vertriebspartner für die Dauer dieses Vertrages das Alleinverkaufsrecht, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung unter Nutzung des gesamten Know-how von E. ,

a) Tiefkühlkost (Gemüse, Obst, Fleisch, Geflügel, Fertiggerichte und Spezialitäten) von E.,

b) Eiscreme von E.,

c) tiefgekühlte Konditorwaren von E.,

d) Produkte, die E. von Drittfirmen bezieht,

- im folgenden Vertragsprodukte genannt -