I. Am 30. Januar 1990 schlossen die Parteien mit Wirkung ab dem 1. Februar 1990 auf die Dauer von sechs Jahren einen "Partnerschaftsvertrag über das E. -Franchise-System", den sie durch Vertrag vom 25. Februar 1993 abänderten. In dem geänderten Vertrag heißt es unter anderem:
"Präambel
...
Der Vertriebspartner (= Beklagter) hat den Wunsch geäußert, mit E. (= Klägerin) auf der Grundlage des ihm bekannten E. -Handbuches und der sonstigen vertraglichen Bedingungen zusammenzuarbeiten.
Die Vertragsparteien sind dabei wie folgt übereingekommen:
...
§ 2 Alleinvertriebs-Vertragsprodukte
E. überträgt hiermit dem Vertriebspartner für die Dauer dieses Vertrages das Alleinverkaufsrecht, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung unter Nutzung des gesamten Know-how von E. ,
a) Tiefkühlkost (Gemüse, Obst, Fleisch, Geflügel, Fertiggerichte und Spezialitäten) von E.,
b) Eiscreme von E.,
c) tiefgekühlte Konditorwaren von E.,
d) Produkte, die E. von Drittfirmen bezieht,
- im folgenden Vertragsprodukte genannt -
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