BAG - Beschluß vom 24.10.1997
10 AZB 28/97
Normen:
ArbGG §§ 2, 5 ; BBG § 172 ; BRRG § 126 ; BetrVG § 112 ; DBAGZustV (DBAG-Zuständigkeitsverordnung) § 1; DBGrG §§ 12, 19 ; GVG § 17a;
Fundstellen:
AP Nr. 57 zu § 2 ArbGG 1979
BAGE 87, 24
BB 1998, 168
DB 1998, 632
DRsp VI(646)160b
NVwZ 1998, 1108
NZA 1998, 165
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 27.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6613/96
LAG Bremen, vom 28.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ta 18/97

Rechtsweg für Klagen eines DB-Beamten

BAG, Beschluß vom 24.10.1997 - Aktenzeichen 10 AZB 28/97

DRsp Nr. 1998/1811

Rechtsweg für Klagen eines DB-Beamten

»Für Klagen eines der Deutschen Bahn AG zugewiesenen Beamten ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten auch dann gegeben, wenn er - gegen die Deutsche Bahn AG oder seinen Dienstherrn - das Beamtenverhältnis betreffende Ansprüche aus einem Sozialplan geltend macht.«

Normenkette:

ArbGG §§ 2, 5 ; BBG § 172 ; BRRG § 126 ; BetrVG § 112 ; DBAGZustV (DBAG-Zuständigkeitsverordnung) § 1; DBGrG §§ 12, 19 ; GVG § 17a;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung.

Der Kläger ist ein der Beklagten im Rahmen des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (ENeuOG) zugewiesener Beamter. Infolge einer von der Beklagten vorgenommenen Umorganisation wurde die frühere Dienststelle des Klägers, der Werkteil Lokomotivenfertigung in O, stillgelegt.

Zwischen der Beklagten und dem zuständigen Betriebsrat kam es deshalb am 22. September 1995 zum Abschluß eines Interessenausgleichs und Sozialplans.

Dieser lautet - soweit vorliegend von Interesse:

"...

5. Sozialplan