LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.11.2011
11 Ta 237/11
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; ArbGG § 2 Abs. 2; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 25.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1078/11

Rechtsweg für Kündigungsschutz- und Vergütungsklage des Projektleiters eines Kosmetikherstellers; ordentlicher Rechtsweg für Vergütungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen des Klägers zur Arbeitnehmereigenschaft

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.11.2011 - Aktenzeichen 11 Ta 237/11

DRsp Nr. 2012/2507

Rechtsweg für Kündigungsschutz- und Vergütungsklage des Projektleiters eines Kosmetikherstellers; ordentlicher Rechtsweg für Vergütungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen des Klägers zur Arbeitnehmereigenschaft

1. Kann sich der geltend gemachte Anspruch nur aus einem als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren Rechtsverhältnis ergeben (sic-non-Fall), ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG eröffnet; im Falle der Verteidigung gegen eine fristlose Kündigung ist das dann anzunehmen, wenn der Kläger mit seinem Klageantrag die Feststellung begehrt, dass sein Arbeitsverhältnis durch die ausgesprochene Kündigung nicht beendet worden ist und fortbesteht. 2. Kommen als Anspruchsgrundlage eines Vergütungsanspruches sowohl die Tätigkeit als freier Mitarbeiter als auch ein Arbeitsverhältnis in Betracht (aut-aut-Fall), hat das Gericht im Rahmen der Rechtswegentscheidung zu prüfen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen einer Arbeitnehmereigenschaft oder zumindest die Voraussetzung der Zuordnung zur Gruppe der arbeitnehmerähnlichen Personen vorliegen; die Darlegungs- und Beweislast für die Annahme der Arbeitnehmereigenschaft oder die Einordnung als arbeitnehmerähnliche Person trifft dabei den Kläger.