I. Der Kläger führt gegen die Beklagte einen Kündigungsschutzprozeß mit dem angekündigten Antrag festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 23. Juni 1995, zugegangen am 24. Juni 1995, nicht aufgelöst worden ist, sondern unverändert fortbesteht. Er hält den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für gegeben mit der Begründung, er sei Arbeitnehmer.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei nicht eröffnet. Der Kläger sei nicht ihr Arbeitnehmer, sondern habe mit ihr einen freien Dienstvertrag geschlossen.
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