BAG - Beschluß vom 09.10.1996
5 AZB 18/96
Normen:
GVG §§ 17, 17a ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 b, § 5 Abs. 1 S. 1; KSchG § 1 ;
Fundstellen:
AuA 1998, 103
BB 1996, 2472
DB 1996, 2448
DStR 1997, 296
NJW 1997, 542
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 6087/95
LAG Köln, vom 17.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ta 70/96

Rechtsweg für Kündigungsschutzklage

BAG, Beschluß vom 09.10.1996 - Aktenzeichen 5 AZB 18/96

DRsp Nr. 1997/2133

Rechtsweg für Kündigungsschutzklage

»Für eine auf das Kündigungsschutzgesetz gestützte Klage ist der Rechtsweg vor den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet, ohne daß es einer Beweisaufnahme über die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers bedarf; dessen Behauptung, er sei Arbeitnehmer, reicht aus.«

Normenkette:

GVG §§ 17, 17a ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 b, § 5 Abs. 1 S. 1; KSchG § 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger führt gegen die Beklagte einen Kündigungsschutzprozeß mit dem angekündigten Antrag festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 23. Juni 1995, zugegangen am 24. Juni 1995, nicht aufgelöst worden ist, sondern unverändert fortbesteht. Er hält den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für gegeben mit der Begründung, er sei Arbeitnehmer.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei nicht eröffnet. Der Kläger sei nicht ihr Arbeitnehmer, sondern habe mit ihr einen freien Dienstvertrag geschlossen.