BGH - Beschluß vom 06.04.1998
I ZB 42/97
Normen:
SGG § 51 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZS 1998, 375

Rechtsweg für Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Ersatzkasse und einer Allgemeinen Ortskrankenkasse über die Zulässigkeit von Maßnahmen auf dem Gebiet der Mitgliederwerbung

BGH, Beschluß vom 06.04.1998 - Aktenzeichen I ZB 42/97

DRsp Nr. 1998/7463

Rechtsweg für Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Ersatzkasse und einer Allgemeinen Ortskrankenkasse über die Zulässigkeit von Maßnahmen auf dem Gebiet der Mitgliederwerbung

Für Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Ersatzkasse und einer Allgemeinen Ortskrankenkasse über die Zulässigkeit von Maßnahmen auf dem Gebiet der Mitgliederwerbung ist nach wie vor der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.

Normenkette:

SGG § 51 Abs. 1 ;

Gründe:

Die klagende Techniker Krankenkasse, eine Ersatzkasse, wendet sich mit ihrer Unterlassungsklage gegen verschiedene Äußerungen des beklagten AOK-Bundesverbandes, die sie als unlauteren Eingriff in ihren Wettbewerb mit den Allgemeinen Ortskrankenkassen bei der Werbung von Mitgliedern ansieht.

Die Klägerin hat beantragt, dem Beklagten gegen Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu verbreiten,

I. die in der Broschüre des Beklagten mit dem Titel "AOK-Bundesverband zu aktuellen Themen. Jahrgang 1996. Standpunkt. Risikostrukturausgleich" enthaltene Grafik mit dem Titel

"Was einige ohne Risikoausgleich sparen wollen, zahlen die anderen! Risikoausgleich sichert solidarische Krankenversicherung."

II. die nachfolgenden Aussagen