BGH - Urteil vom 14.02.1985
IX ZR 145/83
Normen:
ArbGG § 5 Abs.1 S.3; BGB §§ 611, 254 ; GVG § 13 ; RVO § 351 Abs.1; SGB IV §§ 36, 42 ;
Fundstellen:
BGHZ 94, 18
DRsp IV(480)209a
MDR 1985, 1022
NJW 1985, 2194
VersR 1985, 693
WM 1985, 552
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Wuppertal,

Rechtsweg für Schadensersatzansprüche eines Sozialversicherungsträgers gegen seinen Geschäftsführer; Genehmigung von Pflichtverletzungen durch den Vorstand; Haftung des Geschäftsführers als Gesamtschuldner mit den Vorstandsmitgliedern

BGH, Urteil vom 14.02.1985 - Aktenzeichen IX ZR 145/83

DRsp Nr. 1992/4495

Rechtsweg für Schadensersatzansprüche eines Sozialversicherungsträgers gegen seinen Geschäftsführer; Genehmigung von Pflichtverletzungen durch den Vorstand; Haftung des Geschäftsführers als Gesamtschuldner mit den Vorstandsmitgliedern

»a) Schadensersatzansprüche eines Sozialversicherungsträgers gegen seinen Geschäftsführer wegen Pflichtverletzungen aus der Zeit nach Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches Teil IV sind, wenn der Geschäftsführer Dienstordnungs-Angestellter ist, im Zivilrechtsweg vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. b) Eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers entfällt jedenfalls dann nicht durch Genehmigung des Vorstands, wenn dieser dadurch selbst pflichtwidrig handelt. c) Hat ein Verschulden sowohl des Geschäftsführers wie des Vorstandes den Schaden des Sozialversicherungsträgers verursacht, haftet der Geschäftsführer als Gesamtschuldner mit den Vorstandsmitgliedern. Seine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Versicherungsträger wird durch die Mithaftung der Vorstandsmitglieder nicht auf einem dem Maß seiner Mitverantwortung entsprechenden Anteil beschränkt.«

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs.1 S.3; BGB §§ 611, 254 ; GVG § 13 ; RVO § 351 Abs.1; SGB IV §§ 36, 42 ;

Tatbestand