LAG Hamm - Beschluss vom 25.11.2009
2 Ta 464/09
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4 a; ArbGG § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 15.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 17/09

Rechtsweg für Schadensersatzklage wegen Nichterfüllung einer Bonuszusage durch Konzernobergesellschaft

LAG Hamm, Beschluss vom 25.11.2009 - Aktenzeichen 2 Ta 464/09

DRsp Nr. 2010/4997

Rechtsweg für Schadensersatzklage wegen Nichterfüllung einer Bonuszusage durch Konzernobergesellschaft

1. Der Arbeitsrechtsweg ist nicht begründet, wenn es sich bei der streitgegenständlichen Bonuszusage um eine selbständige Verpflichtung der Konzernobergesellschaft handelt, die unabhängig von den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen erteilt worden ist und über die unabhängig davon entschieden werden kann. 2. Ist eine Bonusvereinbarung ohne Ergänzung des Arbeitsvertrages und unabhängig von den geschuldeten Tätigkeiten des Arbeitnehmers vor dem Hintergrund eines Aktienverkaufes zustande gekommen, folgt allein aus der Zusage der Konzernobergesellschaft, dem Arbeitnehmer Aktienanteile zu überlassen, nicht, dass es sich dabei um eine Leistung seiner Vertragsarbeitgeberin handelt; es handelt sich dabei um eine eigenständig von der Konzernobergesellschaft begründete Verpflichtung, die ihren äußeren Anlass in dem Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und einer Tochtergesellschaft hat ohne dass ein innerer Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis festgestellt werden kann.