LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 30.07.2004
5 Ta 12/04
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a § 2 Abs. 1 Nr. 3 b § 5 Abs. 1 Satz 1 ; BBiG § 1 § 2 Abs. 1 ; GVG § 17a Abs. 2 ; SchG § 4 § 13 § 32 Abs. 3 § 89 Abs. 3 ; VwGO § 40 Abs. 1 ; PSchG § 3 Abs. 1 § 13 Abs. 1 § 10 Abs. 2 Satz 1 § 15 Abs. 2 Satz 1 § 15 Abs. 2 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 21.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 13193/03

Rechtsweg für Streitigkeiten aus Ausbildungsverhältnis bei staatlich anerkanntem Berufskolleg wegen Rückforderung von Schulgeld und Zwischenzeugnis

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.07.2004 - Aktenzeichen 5 Ta 12/04

DRsp Nr. 2004/15617

Rechtsweg für Streitigkeiten aus Ausbildungsverhältnis bei staatlich anerkanntem Berufskolleg wegen Rückforderung von Schulgeld und Zwischenzeugnis

1. Unter Berufsausbildung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sind alle Bereiche der Berufsbildung nach § 1 Abs. 1 BBiG zu verstehen.2. Eine Beschäftigung im Sinne § 5 Abs. 1 Satz 1 ist nur gegeben, wenn der Betreffende aufgrund privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen Arbeit leistet; das erfordert, dass der Auszubildende hinsichtlich des Inhalts, der Zeit und des Ortes der Tätigkeit dem Weisungsrecht des Ausbildenden unterliegt.3. Auch wenn es sich bei dem durch Ausbildungsvertrag der Parteien begründeten Rechtsverhältnis um ein privatrechtliches Dienstverhältnis handelt und die Klägerin bei dem Beklagten im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG beschäftigt war, ist für das auf die Feststellung der nicht ordnungsgemäßen Erteilung eines Zwischenzeugnisses gerichtete prozessuale Begehren der Klägerin nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a oder b ArbGG der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben, sondern gemäß § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a § 2 Abs. 1 Nr. 3 b § 5 Abs. 1 Satz 1 ; BBiG § 1 § 2 Abs. 1 ; GVG § 17a Abs. 2 ; SchG § 4 § 13 § 32 Abs. 3 § 89 Abs. 3 ; VwGO § 40 Abs. 1 ;