BGH - Beschluß vom 05.06.1997
I ZB 42/96
Normen:
GVG § 17 a Abs. 2, Abs. 4 S. 4; SGG § 51 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
GRUR 1998, 506
NJW 1998, 826
VersR 1998, 782
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Baden-Baden,

Rechtsweg für Streitigkeiten einer Therapeutin und einer KV über die Ausstellung von Gesundheitszeugnissen durch Kassenärzte; Prüfung des Rechtswegs bei objektiver Klagehäufung

BGH, Beschluß vom 05.06.1997 - Aktenzeichen I ZB 42/96

DRsp Nr. 1998/1167

Rechtsweg für Streitigkeiten einer Therapeutin und einer KV über die Ausstellung von Gesundheitszeugnissen durch Kassenärzte; Prüfung des Rechtswegs bei objektiver Klagehäufung

»Für die Streitigkeit zwischen einer nicht zur Behandlung von Kassenpatienten zugelassenen Therapeutin und einer Kassenärztlichen Vereinigung darüber, ob Kassenärzte für Patienten, die sich von der Therapeutin behandeln lassen wollen, Gesundheitszeugnisse mit Diagnose und einer Psychotherapie-Indikation als vertragsärztliche Leistung erbringen müssen, ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Werden in einer Klageschrift mehrere prozessual selbständige Ansprüche erhoben (objektive Klagenhäufung), so ist für jeden dieser Ansprüche gesondert zu prüfen, ob der gewählte Rechtsweg zulässig ist.«

Normenkette:

GVG § 17 a Abs. 2, Abs. 4 S. 4; SGG § 51 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.