Die Parteien streiten über die Höhe des Nutzungsentgelts für die Unterbringung des Klägers in einem Wohnheim der Beklagten.
Der Kläger ist seit dem 1. September 1966 bei der Beklagten als Postarbeiter tätig.
Die Beklagte hat den Kläger auf seinen Wunsch seit dem 1. September 1966 in einem Postwohnheim untergebracht. Dafür hatte er die von der Beklagten allgemein festgesetzte volle "Nutzungsgebühr" zu zahlen. Seit dem 1. Januar 1978 bewohnt er ein Ein-Bett-Zimmer im Wohnheim der Beklagten in N. Dafür hat die Beklagte vom Kläger zunächst nur ein ermäßigtes "Nutzungsentgelt" von 60,-- DM monatlich verlangt.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|