BGH - Beschluß vom 15.01.1998
I ZB 20/97
Normen:
GVG § 13 ; SGG § 51 Abs. 1 ; SGB V §§ 173, 174, 175, 176, 177 (F: 1. Januar 1996);
Fundstellen:
BGHR GVG § 13 Krankenkassen 2
BGHR SGG § 51 Abs. 1 Krankenkassen 2
GRUR 1998, 744
MDR 1998, 1050
NJW 1998, 2743
NZS 1998, 330
VersR 1998, 783
wrp 1998, 624
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig,
LG Braunschweig,

Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen einer Betriebskrankenkasse und einer AOK über die Zulässigkeit von Maßnahmen der Mitgliederwerbung

BGH, Beschluß vom 15.01.1998 - Aktenzeichen I ZB 20/97

DRsp Nr. 1998/6579

Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen einer Betriebskrankenkasse und einer AOK über die Zulässigkeit von Maßnahmen der Mitgliederwerbung

»Für Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Ersatzkasse (Betriebskrankenkasse) und einer Allgemeinen Ortskrankenkasse über die Zulässigkeit von Maßnahmen der Mitgliederwerbung bleibt auch nach der Neufassung der §§ 173 bis 177 SGB V durch das Gesundheitsstrukturgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I, 2266) der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet.«

Normenkette:

GVG § 13 ; SGG § 51 Abs. 1 ; SGB V §§ 173, 174, 175, 176, 177 (F: 1. Januar 1996);

Gründe:

I. Die klagende AOK N. nimmt die beklagten Betriebskrankenkassen P. B. Pu. (Beklagte zu 1) und P. B. (Beklagte zu 2) auf Unterlassung der Abwerbung von Mitgliedern in Anspruch.

Die als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierten Parteien bieten jeweils Krankenversicherungen für Arbeitnehmer an. Die Beklagte zu 1 ist allgemein für Versicherungspflichtige und -berechtigte geöffnet. Die Beklagte zu 2 ist eine geschlossene Betriebskrankenkasse.

Die Klägerin hält bestimmte gemeinschaftliche Werbeaktionen der Beklagten mit dem Ziel, Mitglieder der Klägerin für die Beklagte zu 1 zu gewinnen, für wettbewerbsrechtlich unzulässig.

Sie hat beantragt,