I. Die klagende AOK N. nimmt die beklagten Betriebskrankenkassen P. B. Pu. (Beklagte zu 1) und P. B. (Beklagte zu 2) auf Unterlassung der Abwerbung von Mitgliedern in Anspruch.
Die als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierten Parteien bieten jeweils Krankenversicherungen für Arbeitnehmer an. Die Beklagte zu 1 ist allgemein für Versicherungspflichtige und -berechtigte geöffnet. Die Beklagte zu 2 ist eine geschlossene Betriebskrankenkasse.
Die Klägerin hält bestimmte gemeinschaftliche Werbeaktionen der Beklagten mit dem Ziel, Mitglieder der Klägerin für die Beklagte zu 1 zu gewinnen, für wettbewerbsrechtlich unzulässig.
Sie hat beantragt,
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