LAG Köln - Beschluss vom 24.08.1999
11 Ta 221/99
Normen:
GVG § 17a; BBiG § 6 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 632/99

Rechtsweg; Status; Betriebsleiter; Ausbilder

LAG Köln, Beschluss vom 24.08.1999 - Aktenzeichen 11 Ta 221/99

DRsp Nr. 2000/3932

Rechtsweg; Status; Betriebsleiter; Ausbilder

»1. Ein Betriebsleiter (hier: Steuerberater in einer Steuerberatungsgesellschaft), der gegenüber der Belegschaft im Auftrag des Arbeitgebers dessen Direktionsrecht auszuüben und dessen Auszubildende auszubilden hat, ist im Zweifel auch dessen Arbeitnehmer. 2. Ein ausbildender Arbeitgeber kann zwar mit der Ausbildung einen Ausbilder beauftragen; dieser muss aber sein Arbeitnehmer sein.«

Normenkette:

GVG § 17a; BBiG § 6 Abs. 1 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 632/99