Rechtsweg, Verfahrensart

5/1.3.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit

Das Arbeitsgericht entscheidet über die Zuständigkeit im Verfahren gem. §§ 17 -17b GVG mit der Maßgabe, dass der nach § 17a Abs. 2 und 3 GVG gefasste Beschluss des Arbeitsgerichts über die örtliche Zuständigkeit entgegen § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG unanfechtbar ist (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG).

5/1.3.2 Verfahrensart

In gleicher Weise beschließt das Arbeitsgericht über die Verfahrensart des Urteils- oder Beschlussverfahrens (§ 48 Abs. 1 ArbGG).