Das Arbeitsgericht entscheidet über die Zuständigkeit im Verfahren gem. §§ 17 -17b GVG mit der Maßgabe, dass der nach § 17a Abs. 2 und 3 GVG gefasste Beschluss des Arbeitsgerichts über die örtliche Zuständigkeit entgegen § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG unanfechtbar ist (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG).
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