Anwaltliche Tätigkeit in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten

Arbeitsrechtssachen sind zivilrechtliche Angelegenheiten, auf welche die Gebührenvorschriften für die Vertretung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung finden. Auf die sich insbesondere aus Vorschriften des ArbGG ergebenden Besonderheiten wird im Folgenden eingegangen.

Individualrecht und kollektives Recht

Die anwaltliche Tätigkeit in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten lässt sich in zwei Gruppen einteilen, nämlich in individualrechtliche Angelegenheiten und in kollektivrechtliche Angelegenheiten.

Individualarbeitsrechtliche Verfahren werden von den Arbeitsgerichten im Urteilsverfahren entschieden.

Diese übersteigen die - kollektivrechtlichen - Beschlussverfahren zahlenmäßig erheblich. Die statistische Übersicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales weist für das Jahr 2019 328.713 eingereichte Urteilsverfahren und 9.862 Anträge im Beschlussverfahren aus.1)

Die Vielfalt der anwaltlichen Tätigkeit ergibt sich auch u.a. aus dem Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit und dem Streitwert-ABC (siehe dazu Teil 5/5.2).

Der Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit liegt im Urteilsverfahren. Beispielsweise waren es im Jahr 2019 124.285 Zahlungsklagen und 186.528 Bestandstreitigkeiten, davon 178.797 Kündigungen.2)

Kündigungsverfahren