BAG - Beschluß vom 18.12.1996
5 AZB 25/96
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a, b, § 5 Abs. 1 S. 3, § 48 ; GVG § 17a;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 2 ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung
BAGE 85, 46
BB 1997, 636
DB 1997, 834
DRsp VI(646)150a-e
DStR 1997, 1056
MDR 1997, 578
NJW 1997, 1722
NZA 1997, 509
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 14.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 276/95
LAG Hamburg, vom 12.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ta 1/96

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten - Grundlage der Prüfung

BAG, Beschluß vom 18.12.1996 - Aktenzeichen 5 AZB 25/96

DRsp Nr. 1997/3160

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten - Grundlage der Prüfung

»1. Die Gerichte für Arbeitssachen sind (u. a.) ausschließlich zuständig für Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 4, 5, Abs. 2 ArbGG). 2. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gelten nicht als Arbeitnehmer Personen, die als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung einer juristischen Person berufen sind; Rechtsstreitigkeiten zwischen der juristischen Person und dem Mitglied des Vertretungsorgans können nur aufgrund einer Vereinbarung vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden (§ 2 Abs. 4 ArbGG). 3. Erhebt ein ehemaliges Mitglied des Vertretungsorgans eine ausschließlich auf Sozialwidrigkeit gestützte Kündigungsschutzklage (§ 1 KSchG) mit der Behauptung, sein ehemaliges Arbeitsverhältnis sei nach der Beendigung der Organstellung wieder aufgelebt, so ist für diese Klage der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet.