LAG Köln - Beschluss vom 16.07.2018
7 Ta 276/17
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; GVG § 17 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 3569/17

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für Ansprüche des früheren Geschäftsführers und Seniorpartners einer großen Unternehmensberatung

LAG Köln, Beschluss vom 16.07.2018 - Aktenzeichen 7 Ta 276/17

DRsp Nr. 2018/13808

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für Ansprüche des früheren Geschäftsführers und Seniorpartners einer großen Unternehmensberatung

Zur Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte für die Bonus-Klage eines Seniorpartners einer großen Unternehmensberatung.

Der Partner bzw. Seniorpartner einer großen Unternehmensberatung ist jedenfalls dann kein Arbeitnehmer, wenn er durch ein sogenanntes Transferagreement zum GmbH-Geschäftsführer berufen worden ist und diese Position immer noch inne hat. Das gilt insbesondere dann, wenn in dem Transferagreement ein etwaiges bis dahin bestehendes Arbeitsverhältnis ausdrücklich beendet wird.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.09.2017 in Sachen 15 Ca 3569/17 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; GVG § 17 Abs. 1;

Gründe

I. Mit der am 24.05.2017 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen vorliegenden Klage macht der Kläger einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus für das Jahr 2015 und einen dasselbe Jahr betreffenden Auskunftsanspruch aus dem zwischen den Parteien seinerzeit bestehenden Vertragsverhältnis geltend.