LAG Köln - Beschluss vom 03.04.2018
9 Ta 14/18
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 21.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2361/16

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen Beklagten, der keine Arbeitnehmer beschäftigt

LAG Köln, Beschluss vom 03.04.2018 - Aktenzeichen 9 Ta 14/18

DRsp Nr. 2018/6007

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen Beklagten, der keine Arbeitnehmer beschäftigt

Arbeitgeber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG ist nur derjenige, der mindestens einen Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person beschäftigt (hier: verneint).

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den am 10.11.2017 verkündeten und mit dem 21.11.2017 datierten Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg- 2 Ca 2361/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 6;

Gründe

I.