LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.10.2018
2 Ta 115/18
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 c; GG Art. 33 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 16
NZA-RR 2019, 156
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 24.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 756/18

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für eine Konkurrentenklage

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.10.2018 - Aktenzeichen 2 Ta 115/18

DRsp Nr. 2018/17750

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für eine Konkurrentenklage

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist für eine Konkurrentenklage nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 c ArbGG eröffnet, wenn das betreffende öffentliche Amt im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden soll.

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 06. September 2018 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 24. Juli 2018 - 3 Ca 756/18 - abgeändert:

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 c; GG Art. 33 Abs. 2;

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich im vorliegenden Konkurrentenstreitverfahren mit ihrer Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss, mit dem das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Mainz verwiesen hat.

Die Klägerin ist Volljuristin. Sie bewarb sich mit E-Mail vom 13. April 2018 (Bl. 7 d. A.) auf die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle "Sachbearbeitung Ausländerangelegenheiten" mit Vergütung nach Entgeltgruppe 9 c TVöD; im Übrigen wird wegen der Einzelheiten auf die Stellenausschreibung der Beklagten (Bl. 8, 9 d. A.) verwiesen.