LAG Köln - Beschluss vom 12.07.2018
9 Ta 102/18
Normen:
GVG § 17 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 22.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1976/17

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für eine Räumungsklage bezüglich einer Werkdienstwohnung

LAG Köln, Beschluss vom 12.07.2018 - Aktenzeichen 9 Ta 102/18

DRsp Nr. 2018/10048

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für eine Räumungsklage bezüglich einer Werkdienstwohnung

Für Rechtsstreitigkeiten aus der Überlassung von Werkdienstwohnungen ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ArbGG der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet. Eine Werkdienstwohnung i.S. von § 576b BGB ist gegeben, wenn die Wohnung dem Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses überlassen wird, ohne dass ein eigenständiges Mietverhältnis begründet wird.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den die Zulässigkeit des Rechtsweges bejahenden Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 22.02.2018 - 1 Ca 1976/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

GVG § 17 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

Die Parteien führen vor dem Arbeitsgericht Bonn einen Kündigungsschutzprozess und streiten im Beschwerdeverfahren über die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für die von dem Beklagten im Weg der Widerklage begehrte Räumung einer der Klägerin zur Verfügung gestellten Wohnung.