BAG - Beschluss vom 03.11.2020
9 AZB 47/20
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1; GVG § 17 Abs. 2; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a); HGB § 92a Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 108
AuR 2021, 46
EzA-SD 2020, 14
NJW 2021, 802
NZA 2020, 1729
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 05.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ta 28/20
ArbG Mannheim, vom 07.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 148/19

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGGGerichtliche Prüfung des Parteivortrags zur Ermittlung des Rechtsweges in aut-aut-FällenZuständigkeitsordnung des ArbGG als zwingendes GesetzesrechtArbeitsrechtlicher Status des Handelsvertreters

BAG, Beschluss vom 03.11.2020 - Aktenzeichen 9 AZB 47/20

DRsp Nr. 2020/17726

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG Gerichtliche Prüfung des Parteivortrags zur Ermittlung des Rechtsweges in "aut-aut-Fällen" Zuständigkeitsordnung des ArbGG als zwingendes Gesetzesrecht Arbeitsrechtlicher Status des Handelsvertreters

Orientierungssätze: 1. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis fallen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG in die ausschließliche Entscheidungszuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen. 2. In einem sog. aut-aut-Fall, in dem der Kläger die Klageforderung aus einem Rechtsverhältnis herleitet, das er für ein Arbeitsverhältnis, die Beklagte dagegen für das Rechtsverhältnis eines weisungsfrei tätigen Dienstleisters hält, ist für die Beurteilung, ob der Rechtsstreit in die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen fällt, nicht allein auf das Klägervorbringen abzustellen. Bestreitet der Beklagte tatsächliche Umstände, die für die rechtliche Einordnung des Rechtsverhältnisses von Bedeutung sind, hat das zur Entscheidung berufene Gericht die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen gegebenenfalls im Wege der Beweisaufnahme festzustellen (Rn. 15). 3. Die Zuständigkeitsordnung des ArbGG ist - von dem in § 2 Abs. 4 ArbGG geregelten Sonderfall abgesehen - zwingendes Gesetzesrecht und steht daher nicht zur Disposition der Parteien (Rn. 18).