BAG - Beschluss vom 26.10.2012
10 AZB 60/12
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 70
ArbGG 1979 § 5 Nr. 70
AuR 2012, 498
EzA-SD 2012, 21
GmbHR 2013, 83
NZA 2013, 54
ZIP 2013, 335
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 10.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ta 316/11
ArbG Köln, vom 04.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3021/11

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten; GmbH-Geschäftsfüher; Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 ArbGG

BAG, Beschluss vom 26.10.2012 - Aktenzeichen 10 AZB 60/12

DRsp Nr. 2012/21593

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten; GmbH-Geschäftsfüher; Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 ArbGG

Orientierungssätze: 1. Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG soll sicherstellen, dass das Mitglied eines Vertretungsorgans einer juristischen Person keinen Rechtsstreit vor den Gerichten für Arbeitssachen führt, solange es dessen Mitglied ist. Nach der Abberufung als Organmitglied sind die Arbeitsgerichte für die Entscheidung über Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis des ehemaligen Organmitglieds zuständig. 2. Macht ein abberufenes Organmitglied im Rahmen einer Kündigungsschutzklage den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses geltend, so liegt ein sog. sic-non-Fall vor. Die bloße Rechtsansicht der Klagepartei genügt dann, um den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zu eröffnen. Nach der Beendigung der Organstellung und damit nach dem Wegfall der Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen berufen, über die Frage, ob das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis tatsächlich als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist und durch eine ausgesprochene ordentliche Kündigung beendet wurde, zu entscheiden.

1. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 10. Juli 2012 - 10 Ta 316/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen.