BSG - Beschluss vom 21.07.2016
B 3 SF 1/16 R
Normen:
SGB XI § 45b; SGB XI § 45c; SGG § 51;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 20.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 P 543/15
SG Meiningen, vom 30.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 P 226/15

Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für eine Klage einer Pflegekasse gegen den Betreiber eines familienentlastenden Dienstes auf Schadenersatz wegen der anerkennungswidrigen Erbringung von Leistungen

BSG, Beschluss vom 21.07.2016 - Aktenzeichen B 3 SF 1/16 R

DRsp Nr. 2016/15193

Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für eine Klage einer Pflegekasse gegen den Betreiber eines familienentlastenden Dienstes auf Schadenersatz wegen der anerkennungswidrigen Erbringung von Leistungen

Für die Klage einer Pflegekasse gegen den Betreiber eines Familienentlastenden Dienstes auf Schadenersatz wegen der anerkennungswidrigen Erbringung von Leistungen eines niedrigschwelligen Betreuungsangebots für Versicherte mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet.

Die Beschwerden der Beklagten zu 2) und 3) gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 20. Mai 2016 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2119 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB XI § 45b; SGB XI § 45c; SGG § 51;

Gründe:

I