LAG Hamburg - Beschluss vom 01.08.2005
5 Ta 9/05
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a, b § 5 Abs. 1 Satz 2, 3 § 48 Abs. 1 ; GVG § 17a Abs. 2 Satz 3 ;

Rechtswegentscheidung bei Berufung eines Arbeitnehmers einer Konzernobergesellschaft zum Geschäftsführer einer Tochter-GmbH

LAG Hamburg, Beschluss vom 01.08.2005 - Aktenzeichen 5 Ta 9/05

DRsp Nr. 2006/2900

Rechtswegentscheidung bei Berufung eines Arbeitnehmers einer Konzernobergesellschaft zum Geschäftsführer einer Tochter-GmbH

»1. Wird ein Arbeitnehmer einer Konzernobergesellschaft zum Geschäftsführer einer Tochter-GmbH berufen, beantwortet sich die Frage, ob er Arbeitnehmer der Konzernobergesellschaft bleibt, nach den zur GmbH & Co KG entwickelten Grundsätzen: Es ist das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit zu prüfen, indem der Vertrag nach Regelungsinhalt und tatsächlicher Durchführung auf Beschränkungen zu untersuchen ist, die über das für Fremd-Geschäftsführer übliche Maß hinausgehen, welches anhand des gängigen Katalogs zustimmungsbedürftiger Geschäfte festzustellen ist. Wenn die Tätigkeit und Arbeitszeit im Wesentlichen frei gestaltet werden können und dann noch die Vergütung über der eines leitenden Angestellten liegt, ist der Vertrag als Dienstvertrag zu qualifizieren. Dagegen wird eine Arbeitnehmer-Eigenschaft zu bejahen sein, wenn der Geschäftsführer einem Direktionsrecht der Obergesellschaft bezüglich Zeit, Ort, Dauer und Art der Ausübung seiner Geschäftsführertätigkeit unterliegt.