LAG Köln - Beschluss vom 12.11.2021
9 Ta 161/21
Normen:
GVG § 17a Abs. 4 S. 3; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1; BGB § 117 Abs. 1; BGB § 611a;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 20.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1223/21

Rechtswegeröffnung via Arbeitsgericht für MinderheitengesellschafterKündigungsschutzklage eines Gesellschafter-ArbeitnehmersKeine Relevanz der Bezeichnung im Vertrag für Arbeitnehmereigenschaft

LAG Köln, Beschluss vom 12.11.2021 - Aktenzeichen 9 Ta 161/21

DRsp Nr. 2021/18067

Rechtswegeröffnung via Arbeitsgericht für Minderheitengesellschafter Kündigungsschutzklage eines Gesellschafter-Arbeitnehmers Keine Relevanz der Bezeichnung im Vertrag für Arbeitnehmereigenschaft

Einzelfall zur Rechtswegzuständigkeit für die Kündigungsschutzklage eines Gesellschafterarbeitnehmers mit Sperrminorität

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 20.08.2021 - 6 Ca 1223/21 - aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 4 S. 3; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1; BGB § 117 Abs. 1; BGB § 611a;

Gründe

I.

Der Kläger war Geschäftsführer der Beklagten, einer durch Gesellschaftsvertrag vom 14.04.2003 errichteten Steuerberatungsgesellschaft mit einem Stammkapital von 25.000 EUR. Als Alleingesellschafter hielt er zwei Geschäftsanteile zu je 12.500 EUR.