Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat es mit Beschluss vom 18. März 2003 abgelehnt, ein durch rechtskräftiges Urteil dieses Gerichts abgeschlossenes Verfahren wiederaufzunehmen. In jenem Verfahren hatte der Kläger über die Höhe der Beitragszuschüsse zur landwirtschaftlichen Altershilfe bzw Alterssicherung gestritten. Das LSG hat die Revision gegen seinen Beschluss nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt und beantragt, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen.
Dem Prozesskostenhilfeantrag des Klägers kann nicht stattgegeben werden.
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