SchlHOLG - Beschluss vom 28.09.2005
16 W 117/05
Normen:
GVG § 13 ; SGG § 51 ; SGB V § 69 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2005, 733
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 27.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 60/05

Rechtswegzuständigkeit bei unzulässiger Werbung im Kundenmagazin einer Betriebskrankenkasse

SchlHOLG, Beschluss vom 28.09.2005 - Aktenzeichen 16 W 117/05

DRsp Nr. 2006/993

Rechtswegzuständigkeit bei unzulässiger Werbung im Kundenmagazin einer Betriebskrankenkasse

»Bei der Abgrenzung der Rechtswegzuständigkeiten nach § 13 GVG einerseits und §§ 51 I Nr. 2, 51 II SGG andererseits ist der Begriff der "Angelegenheiten der Krankenkassen" weit auszulegen. Im Zweifelsfall haben die Sozialgerichte zu entscheiden.«

Normenkette:

GVG § 13 ; SGG § 51 ; SGB V § 69 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten, ob für die vom Kläger verfolgte Unterlassungsklage der Rechtsweg zu den ordentlichen oder zu den Sozialgerichten gegeben ist.

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung der gewerblichen Interessen, insbesondere zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen zum Handel mit Kontaktlinsen und deren Zubehör.

Der Kläger beanstandet eine Werbeanzeige der Beklagten im Kundenmagazin der X. Betriebskrankenkasse (künftig: BKK). Die großformatige Anzeige auf der Rückseite der Ausgabe Dezember 2004 des Magazins enthielt die Überschrift:

"Zwei starke Partner für Sie: X. BKK und Y.". Geworben wurde für ein "Einsteige-Komplett-Set", bestehend aus 2 x 6 verträglichen, weichen Monatslinsen, Pflegemitteln und einer Aufbewahrtasche.

Farblich abgesetzt heißt es weiter:

"Nur für BKK-Mitglieder" und sodann in Normaldruck :