BVerwG - Beschluss vom 29.08.2016
5 B 74.15
Normen:
SGB X § 66 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 27.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 80.15

Rechtswegzuständigkeit für eine Klage auf Rücknahme einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung

BVerwG, Beschluss vom 29.08.2016 - Aktenzeichen 5 B 74.15

DRsp Nr. 2016/16476

Rechtswegzuständigkeit für eine Klage auf Rücknahme einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung

Für Streitigkeiten über eine Vollstreckungsmaßnahme, die - wie hier - auf § 66 Abs. 3 S. 1 SGB X und dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg beruht, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Insbesondere begründet § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG keine abdrängende Sonderzuweisung im Sinne des § 40 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 VwGO zu den Sozialgerichten.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

SGB X § 66 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Rechtswegzuständigkeit für eine Klage auf Rücknahme einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung, die gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 SGB X in Verbindung mit Regelungen des brandenburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ergangen ist.