LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 26.05.2004
2 Ta 107/04
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4a ; ArbGG § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 03.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 77/04

Rechtswegzuständigkeit, Pfändung, Drittschuldner, Gesellschafter, Stammeinlage

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.05.2004 - Aktenzeichen 2 Ta 107/04

DRsp Nr. 2005/21461

Rechtswegzuständigkeit, Pfändung, Drittschuldner, Gesellschafter, Stammeinlage

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4a ; ArbGG § 3 ;

Gründe:

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen eine Rechtswegentscheidung des Arbeitsgerichtes.

Der Kläger war Arbeitnehmer bei der Firma F. GmbH. Gegen diese hat er einen Titel auf Zahlung von 20.789,13 EUR brutto sowie 10.190,17 EUR netto erwirkt. Gründungsgesellschafter dieses Unternehmens war der Beklagte. Dieser hat seine Einlage auf das Stammkapital nicht geleistet. Der Kläger hat einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, mit dem die Forderung der Firma F. GmbH gegen den Beklagten gepfändet und ihm den Kläger zur Einziehung überwiesen worden ist. Am 14. November 2003 hat er vor dem Arbeitsgericht Cottbus eine Drittschuldnerklage gegen den Beklagten aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erhoben. Das Arbeitsgericht Cottbus hat den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Arbeitsgericht Lübeck verwiesen. Dieses hat sich mit Beschluss vom 3. März 2004 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Lübeck verwiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

II.