BAG - Beschluß vom 28.10.1993
2 AZB 12/93
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 1 ; BGB § 626 ; GVG § 17a;
Fundstellen:
AP Nr. 19 zu § 2 ArbGG 1979
BB 1994, 76
DB 1994, 540
EzA § 2 ArbGG 1979 Nr. 26
NJW 1994, 1172
NZA 1993, 234
NZA 1994, 234
AuA 1994, 366
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Beschluß vom 14. Oktober 1992 - 12 Ca 798/92 - II. Landesarbeitsgericht Beschluß vom 21. Mai 1993 Baden-Württemberg - 5 Ta 2/93 -,

Rechtswegzuständigkeit; Zusammenhangsklage

BAG, Beschluß vom 28.10.1993 - Aktenzeichen 2 AZB 12/93

DRsp Nr. 1994/1562

Rechtswegzuständigkeit; Zusammenhangsklage

»Ergibt sich aus dem Klagevorbringen, daß für eine Klage gegen eine außerordentliche Kündigung oder für einen Zahlungsanspruch - sei es im Arbeitsverhältnis, sei es im freien Dienstverhältnis - nicht nur eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte, sondern auch eine solche der ordentlichen Gerichte in Betracht kommt, so dürfen die Arbeitsgerichte ihre sachliche Zuständigkeit nicht nur aufgrund einer einseitigen Schlüssigkeitsprüfung annehmen, sondern müssen ggf. über die Frage des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses Beweis erheben (Bestätigung des Beschlusses vom 30. August 1993 - 2 AZB 6/93 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Eine unzulässige Zwischenfeststellungsklage auf Feststellung gerade des Rechtsverhältnisses, von dessen rechtlicher Qualifikation die Zuständigkeit des einen oder anderen Rechtswegs abhängt, reicht jedenfalls nicht als Hauptsacheklage aus, die nach § 2 Abs. 3 ArbGG die Zusammenhangszuständigkeit begründen kann.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 1 ; BGB § 626 ; GVG § 17a;

Gründe: