LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.12.2015
10 Ta 2169/15
Normen:
ZPO § 120a Abs. 2 S. 1 Alt. 1; ZPO § 120a Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 28.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 54 Ca 12374/14

Rechtswidrige Aufhebung der Prozesskostenhilfebewillung wegen Nichtanzeige einer EinkommensveränderungAtypische Fallgestaltungen zur Eröffnung einer Ermessensentscheidung bei gleichbleibender Beschlusslage trotz Verbesserung der Einkommensverhältnisse um mehr als 100 EUR brutto monatlich

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.12.2015 - Aktenzeichen 10 Ta 2169/15

DRsp Nr. 2016/2983

Rechtswidrige Aufhebung der Prozesskostenhilfebewillung wegen Nichtanzeige einer Einkommensveränderung Atypische Fallgestaltungen zur Eröffnung einer Ermessensentscheidung bei gleichbleibender Beschlusslage trotz Verbesserung der Einkommensverhältnisse um mehr als 100 EUR brutto monatlich

Ein atypischer Fall, der eine Ermessensentscheidung vor Aufhebung der PKH verlangt, liegt vor, wenn ein erhöhtes Einkommen nicht zu einer Abänderung des Ausgangsbeschlusses führen würde. Das Gleiche gilt, wenn in dem PKH-Beschluss nicht über die Mitteilungspflichten belehrt worden ist.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 13. Oktober 2015 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. September 2015 - 54 Ca 12374/14 aufgehoben.

Es verbleibt bis auf weiteres bei dem Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. Oktober 2014, mit dem der Klägerin mit Wirkung ab dem 17. Oktober 2014 Prozesskostenhilfe für die erste Instanz mit der Maßgabe bewilligt worden war, hinsichtlich der Prozesskosten vorläufig keinen eigenen Beitrag zu zahlen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.

Normenkette:

ZPO § 120a Abs. 2 S. 1 Alt. 1; ZPO § 120a Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.