ArbG Ludwigshafen, vom 21.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1174/12
Rechtswidrige Ausübung des Weisungsrechts bei einseitiger Abweichung von der StellenbeschreibungKlage einer Verwaltungsangestellten auf Beschäftigung mit den Tätigkeiten der Stellenbeschreibung
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.10.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 252/13
DRsp Nr. 2014/1425
Rechtswidrige Ausübung des Weisungsrechts bei einseitiger Abweichung von der StellenbeschreibungKlage einer Verwaltungsangestellten auf Beschäftigung mit den Tätigkeiten der Stellenbeschreibung
1. Das Weisungsrecht der Arbeitgeberin gemäß § 106GewO findet seine Grenzen in einzelvertraglichen, gesetzlichen und kollektivvertraglichen sowie auch in dispositiven Regelungen, soweit sie nicht im Einzelfall durch Vereinbarung abbedungen sind; das Weisungsrecht kann insbesondere nicht einseitig die im Arbeitsvertrag festgelegten Bedingungen verändern.2. Je genauer die Tätigkeit der Arbeitnehmerin sowie die Modalitäten der Beschäftigung, also der Einsatzort, Umfang und die Lage der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag umschrieben sind, umso weniger Spielraum hat die Arbeitgeberin etwa bei der Zuweisung verschiedenartiger Tätigkeiten.
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