LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.11.2014
3 Sa 520/13
Normen:
BGB § 242; BGB § 276; BGB § 394 S. 1; ZPO § 286 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 25.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 4712/12

Rechtswidrige Geltendmachung des Aufrechnungsverbots bei vorsätzlicher Schädigung der Arbeitgeberin durch ungedeckten Abruf von PaySafe-Guthaben

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 520/13

DRsp Nr. 2015/537

Rechtswidrige Geltendmachung des Aufrechnungsverbots bei vorsätzlicher Schädigung der Arbeitgeberin durch ungedeckten Abruf von PaySafe-Guthaben

1. Die Geltendmachung des Aufrechnungsverbot gemäß § 394 Satz 1 BGB ist wegen Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB ausgeschlossen, wenn die Arbeitgeberin mit Gegenforderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung oder aus Straftaten aufgerechnet hat. 2. Vorsatz im Sinne des § 276 BGB ist das Wissen und Wollen des pflichtwidrigen Erfolges; der Vorsatzbegriff umfasst im Zivilrecht neben dem unbedingten auch den bedingten Vorsatz. 3. Bedingt vorsätzlich handelt, wer den als möglich erkannten pflichtwidrigen Erfolg billigend in Kauf nimmt; bewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die Handelnde darauf vertraut, dass der Schaden nicht eintreten wird. 4. Ruft die Arbeitnehmerin während eines längeren Telefongespräches auch nach Aufforderung einer Mitarbeiterin, das Telefongespräch zu beenden und aufzulegen, weiterhin PaySafe-Guthaben à 100 EUR ab, mit deren fehlender Deckung der Arbeitgeberin ein Schaden von 1.100 Euro entsteht, nimmt sie zumindest den als möglich erkannten pflichtwidrigen Erfolg billigend in Kauf und handelt damit zumindest bedingt vorsätzlich.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.09.2013 - 11 Ca 4712/12 - aufgehoben.

2.

Die Klage wird abgewiesen.

3. 4.